Verfassung der UFP
Die Präambel
„Wir, die Intelligenten Lebensformen der Vereinten Föderation der Planeten, haben uns entschlossen, gemeinsam und im gegenseitigen Vertrauen und Respekt der Geißel des Krieges, die über Jahrtausende unseren planetaren Völkern und der gesamten Galaxie unsägliches Leid zugefügt hat, entgegenzutreten. Wir haben uns entschlossen, die unbeschränkte Gültigkeit der Grundrechte der Intelligenten Lebensformen anzuerkennen und durchzusetzen, jede Verletzung dieser Rechte mit aller Macht zu bekämpfen, uns gemeinsam gegen jeden Feind und jedes Unheil zu verteidigen, gleich woher es drohe, und unsere Bemühungen um Frieden und Gerechtigkeit in der Galaxie zu vereinigen, auf dass alle Intelligenten Lebensformen in der Galaxie in Frieden, Gerechtigkeit und Würde leben und sich frei entwickeln mögen.“
Kapitel I:
Die Ziele und Prinzipien der Vereinigten Föderation der Planeten
Artikel 1
(Ziele der Vereinigten Föderation der Planeten)
Die Ziele der Vereinigten Föderation der Planeten sind:
§ 1
Den intergalaktischen Frieden und die Sicherheit zu wahren und zu garantieren. Zu diesem Zweck sind effektive und gemeinsame Maßnahmen zu treffen, um den Frieden vor Bedrohungen zu bewahren, die Unterdrückung von Akten der Aggression und die Anwendungen von Justiz und intergalaktischen Gesetzen, Schlichtungen oder Klärungen von interplanetaren Konflikten, welche zu einer Verletzung des Friedens führen könnten.
§ 2
Die Entwicklung von friedlichen Beziehungen zwischen Planeten, basierend auf dem Respekt vor den Prinzipien des gleichen Rechts und Selbstbestimmung von intelligenten Lebensformen und angemessener Maßnahmen, die den universellen Frieden wahren.
§ 3
Eine interplanetarische Kooperation zu schaffen, indem intergalaktische Probleme vom wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder humanitärem Charakter gelöst, der Respekt für die Rechte intelligenter Lebensformen gefördert und die fundamentalen Freiheiten für alle ohne Unterscheidung bezüglich der Kultur, des Geschlechts, der Lebensform oder des religiösen Glaubens gewährleistet werden.
§ 4
Ein Zentrum für das Ausgleichen der Handlungen aller sozialen Systeme und die Verwirklichung all dieser Vorsätze zu sein.
Artikel 2
(Handlungen der Vereinigten Föderation der Planeten und ihre Mitglieder in Übereinstimmung)
Die Vereinigte Föderation der Planeten und ihre Mitglieder sollen in Übereinstimmung mit den folgenden Prinzipien handeln:
§ 1
Die Vereinigte Föderation der Planeten basiert auf der souveränen Gleichheit all ihrer Mitglieder und darauf, allen die Rechte und den Nutzen, die aus der Mitgliedschaft resultieren, zu sichern.
§ 2
Die Autoritäten der Föderation sowie ihre Mitglieder sollen im guten Glauben die Verpflichtungen in Übereinstimmung mit diesen Artikeln der Föderation erfüllen.
§ 3
Alle Mitglieder werden sich von Inkraftsetzung dieser Verfassung an als ein staatliches Gebilde betrachten.
§ 4
In allen interplanetaren Beziehungen wird die Föderation von einer Gewaltandrohung oder vom Gebrauch militärischer Kräfte gegen die territoriale Integrität oder politische Unabhängigkeit eines planetaren sozialen Systems, oder von jeder Handlung, die in irgendeiner Art und Weise nicht den Richtlinien der Vereinigten Föderation der Planeten entspricht, absehen.
§ 5Alle Mitglieder sollen die Autoritäten der Vereinigten Föderation der Planeten bei ihren Handlungen, die mit den Richtlinien der Vereinigten Föderation der Planeten übereinstimmen, uneingeschränkt unterstützen und sollen nicht einem planetarischen sozialen System beistehen, gegen welches die Vereinigte Föderation der Planeten Präventiv- oder Gerichtsmaßnahmen unternimmt.
§ 6Die Vereinigte Föderation der Planeten soll sicherstellen, dass planetarische soziale Systeme, die nicht Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten sind, in Übereinstimmung mit diesen Prinzipien handeln, sollte es für die Gewährleistung des intergalaktischen Friedens und Sicherheit unbedingt erforderlich sein.
§ 7
Diese Artikel sollen die Vereinigte Föderation der Planeten nicht dazu autorisieren in Angelegenheiten, die im wesentlichen den innerpolitischen Rechtssprechungen eines planetaren sozialen Systems unterliegen, einzumischen, oder die Mitglieder unter Verwendung dieser Artikel der Föderation gefügig machen. Diese Prinzipien sollen aber nicht die Anwendung von vollstreckenden Maßnahmen des Kapitels IX unmöglich machen.
Kapitel II:
Die Mitgliedschaft
Artikel 3
(Deklaration der Gründungsmitglieder)
Die Gründungsmitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten sollen jene planetare soziale Systeme sein, die an der Konferenz im interplanetarischen Föderationsraum auf Babel teilgenommen oder die Erklärung der Vereinigten Föderation der Planeten vorab bei Sternzeit 0963 unterzeichnet haben, die diese Artikel der Föderation unterzeichnen und im Einklang mit Artikel 109 bestätigen.
Artikel 4
(Weitere planetare soziale Systeme)
§ 1
Die Mitgliedschaft in der Vereinigten Föderation der Planeten steht jedem weiteren friedlichen planetaren sozialen System offen, welches die hier aufgeführten Artikel der Föderation akzeptiert und, nach dem Urteil der Vereinigten Föderation der Planeten, fähig und bereit ist diese Verpflichtung zu tragen.
§ 2
Die Aufnahme eines solchen planetaren sozialen Systems in die Mitgliedschaft der Vereinigten Föderation der Planeten ist abhängig von der Entscheidung des Föderationsrats.
Artikel 5
(Außerkraftsetzung und Wiederherstellung von Rechten und Privilegien eines Mitglieds der Vereinigten Föderation der Planeten)
Der Föderationsrat kann die Rechte und Privilegien jedes Mitglieds der Vereinigten Föderation der Planeten außer Kraft setzen, das sich nach Urteil des Obersten Föderationsgerichtshofes gegen die Verfassung der Vereinten Föderation gestellt hat. Der Föderationsrat kann nach eigenem Ermessen diese Rechte und Privilegien wiederherstellen.
Artikel 6
(Missachtung der Vorschriften und Prinzipien)
Jedes Mitglied der Vereinigten Föderation der Planeten, das ständig die Vorschriften und Prinzipien der Vereinigten Föderation der Planeten, welche aus diesen Artikeln der Föderation hervorgehen, missachtet, kann vom Föderationsrat aus der Vereinigten Föderation der Planeten ausgeschlossen werden.
Kapitel III:
Organe der Vereinigten Föderation der Planeten
Artikel 7
(Arten der Organe und Nebenbehörden)
§ 1
Die grundlegenden Organe der Vereinigten Föderation der Planeten sind: Der Föderationsrat, die Föderationsregierung, der Oberste Föderationsgerichtshof, die Sternenflotte und der Entwicklungsrat.
§ 2
Nebenbehörden können von Zeit zu Zeit in Übereinstimmung mit diesen Artikeln der Föderation eingerichtet werden, wenn die erforderlich ist.
Artikel 8
(Gleichberechtigung)
Die Gleichberechtigung von Männern, Frauen und andersgeschlechtlichen Lebensformen wird in den gewählten Organen der Föderation nicht durch Quotenregelungen oder ähnliche Vorgehensweisen beeinflusst.
Kapitel IV:
Der Föderationsrat
Allgemeine Erklärung
§ 1
Der Föderationsrat ist die legislative, gesetzgebende Gewalt in der Vereinten Föderation der Planeten. Darüber hinaus unterstützt der Föderationsrat den Föderationspräsidenten und dessen Regierung in der Ausführung der Gesetze und Direktiven, die er vorgibt.
§2
Die Repräsentanten im Föderationsrat sind ausschließlich ihrem Gewissen rechenschaftspflichtig.
Artikel 9
(Anzahl der Repräsentanten in der Versammlung)
Der Föderationsrat soll aus vom Volk gewählten Repräsentanten aller Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten bestehen. Jedes Mitglied entsendet genau 1 (einen) Repräsentanten in den Föderationsrat.
Artikel 10
(Verändern, Abschaffen und Einführen von Gesetzen)
Der Föderationsrat ist das einzige Organ der Vereinten Föderation der Planeten, das Gesetze der Vereinten Föderation der Planeten ändern, abschaffen, neu einführen oder in anderer Weise Einfluss auf den Wortlaut der als Föderationsgesetze definierten Dokumente Einfluss nehmen kann.
Artikel 11
(Möglichkeiten des Föderationsrats)
§ 1
Der Föderationsrat kann auf Bitte des Föderationspräsidenten bzw. der Föderationsregierung oder auf Antrag eines Mitglieds Entscheidungen zu allen Angelegenheiten der Föderation, gleich auf welchem Gebiet, treffen oder zu diesen Angelegenheiten Stellung nehmen, in dem er eine Resolution verabschiedet.
§ 2
Der Föderationsrat hat die Aufgabe, der Föderationsregierung und dem Präsidenten in jeder Angelegenheit, die diese nicht allein entscheiden dürfen, Direktiven zu erteilen. Dies betrifft, ist aber nicht beschränkt auf, die Politik im Verteidigungsfall, die Position der Föderation in Streitigkeiten zwischen Drittmächten sowie die Unterzeichnung von Staatsverträgen.
§ 3
Der Föderationsrat hat die Möglichkeit, den Präsidenten und seine Regierung damit zu beauftragen, sich mit einer Angelegenheit eigenverantwortlich zu befassen. Der Rat kann dem Präsidenten hierzu alle Mittel der Föderation zweckgebunden und zeitlich beschränkt zuweisen.
Artikel 12
(Nichteinflussnahme in die rechtmäßige Ausführung von Gesetzen und Direktiven)
Der Föderationsrat soll nicht aktiv in die Ausführung der Föderationsgesetze und seiner Direktiven durch die Föderationsregierung und ihren Präsidenten eingreifen, sofern diese Ausführung unter Beachtung der Grundrechte der Intelligenten Lebensformen und der Gesetze der Vereinten Föderation der Planeten stattfindet.
Artikel 13
(Ziele des Föderationsrats)
§ 1
Der Föderationsrat hat das Ziel, in all seinen Aktivitäten die Ziele, Grundrechte und Prinzipien der Vereinten Föderation der Planeten zu stärken und zu unterstützen.
§ 2
Der Föderationsrat ist in all seinen Aktivitäten an die Gesetze der Föderation und ihre Grundrechte gebunden.
Artikel 14
(Absetzung des Präsidenten)
Der Föderationsrat kann den Präsidenten mit einer Zweidrittelmehrheit vor dem Ende seiner Amtszeit aus dem Amt entfernen. Dazu muss der Rat feststellen, dass der Präsident in Tätigkeit oder Untätigkeit seine Pflicht massiv verletzt, die Verfassung missachtet oder wissentlich oder grob fahrlässig der Föderation geschadet hat.
Artikel 15
(Erhalt von regelmäßigen Berichten)
§ 1
Der Föderationsrat erhält in regelmäßigem Abstand vom Föderationspräsidenten Berichte über jegliche innen- und außenpolitischen Angelegenheiten der Föderation sowie über wichtige innere Angelegenheiten der Mitglieder. Diese Berichte legt der Präsident nach Möglichkeit persönlich vor.
§ 2
Der Föderationsrat soll auch von den anderen Organen der Vereinigten Föderation der Planeten in regelmäßigen Zeitabständen Berichte empfangen und erhalten, um eine Übereinstimmung der Höchsten Versammlung und des Organs zu erhalten.
Artikel 16
(Verwaltung des Budgets)
§ 1
Der Föderationsrat soll das Budget der Vereinigten Föderation der Planeten verwalten.
§ 2
Die Unkosten und sonstigen Aufwände der Föderation werden von allen Mitgliedern je nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit getragen.
§ 3
Der Föderationsrat soll alle finanziellen und budgetmäßigen Einigungen mithilfe eines spezialisierten Ausschusses treffen und soll die Finanzvorschläge eines solchen Ausschusses prüfen.
§ 4
Alle Budgets und Unkosten der Vereinigten Föderation der Planeten sollen in gleichen interplanetarischen Krediteinheiten gemacht und gezahlt werden. Der gemeinschaftliche interplanetare Kredit soll das offizielle Zahlungsmittel im vertraglich festgelegten Territorium der Vereinigten Föderation der Planeten sein.
Artikel 17
(Festlegung der Stimmverteilung)
§ 1
Jedes Mitglied des Föderationsrats hat nur eine (1) Stimme.
§ 2
Entscheidungen des Föderationsrats können nur bei einer einfachen Mehrheit (50%) der anwesenden und wählenden Mitglieder getroffen werden.
§ 3
Entscheidungen über Kriegserklärungen, die Feststellung des Kriegszustands, die Aufnahme neuer Mitglieder, die Beauftragung des Präsidenten mit der eigenverantwortlichen Behebung einer Situation nach Art. 11, §3 und die Auflösung des Föderationsrats sowie weitere wichtige Angelegenheiten der Föderation können nur mit Zweidrittelmehrheit (2/3) der anwesenden und wählenden Mitglieder getroffen werden.
Artikel 18
(Entzug des Stimmrechts bei Verschuldung; 2284 gestrichen)
--- GESTRICHEN ---
Artikel 19
(Einberufung von Sitzungen)
§ 1
Der Föderationsrat soll in regelmäßigen Abständen Sitzungen abhalten. Er darf auch Sitzungen bei besonderen Gelegenheiten einberufen, wenn dies notwendig ist.
§ 2
Der Föderationsrat soll so organisiert sein, dass seine Funktion ohne Unterbrechungen gewährleistet ist. Die Mitglieder des Rates haben dafür Sorge zu tragen, dass sie innerhalb von einem Standardtag (24 Standardstunden) am Sitzungsort des Föderationsrats zur Verfügung stehen können oder aber über Subraum erreichbar sind. Ausnahmen von dieser Regelung gewährt der Vorsitzende des Föderationsrats.
§ 3
Der Föderationsrat hält seine Sitzungen im Föderationsterritorium San Francisco auf dem Planeten Erde ab. Das Föderationsterritorium San Francisco (FTSF) wird auch als Sitz der Föderation bezeichnet.
§ 4
Der Föderationsrat darf Sitzungen auch an anderen Orten, als dem Sitz der Vereinigten Föderation der Planeten abhalten, vorausgesetzt sein Urteilsvermögen wird dadurch nicht beeinträchtigt.
Artikel 20
(Bestimmung eigener Regeln und Handlungsabläufen)
Der Föderationsrat soll seine eigenen Regelungen und Handlungsabläufe einhalten, es sei denn, der Rat kann seine Prozeduren nicht mit diesen Artikeln der Föderation in Übereinstimmung bringen. Er soll seinen Vorsitzenden für jede Legislaturperiode wählen.
Artikel 21
(Einrichtung untergeordneter Behörden und Organe)
Der Föderationsrat darf untergeordnete Behörden und Organe einrichten, wenn es für die korrekte Funktion des Rats notwendig erscheint.
Artikel 23
(Allgemeine Bestimmungen bei Ratswahlen)
Allgemeine Erklärung:
Dieser Artikel nennt Richtlinien für die Wahlen der Repräsentanten in den Mitgliedssystemen. Diese sind verbindlich; genauere Bestimmungen für die Einzelwahlen sind in den Wahlgesetzen der Mitgliedssysteme enthalten.
§ 1
Zur Wahl eines Föderationsratsrepräsentanten sind alle Bürger des wählenden Mitgliedssystems stimmberechtigt, die am Wahltag nach den Gesetzen des Mitgliedssystems volljährig sind.
§ 2
Wählbar für das Amt des Föderationsratsrepräsentanten sind alle Bürger der Vereinten Föderation der Planeten, die am Wahltag nach den Gesetzen des wählenden Mitgliedssystems volljährig sind.
§ 3
Die Wahlen finden gleich, frei und geheim statt.
Artikel 24
(Einverständnis der Mitglieder)
Die Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten sind mit den Entscheidungen des Föderationsrats einverstanden und bereit sie zu akzeptieren und zu tragen, wenn diese mit diesen Artikeln der Föderation in Übereinstimmung stehen.
Artikel 25
(Aufrüstung)
Für die dem Verteidigungs- und Forschungsauftrag der Sternenflotte entsprechende Aufrüstung ist der Föderationsrat berechtigt, über die Ressourcen der Mitgliedsplaneten in gerechter Weise zu verfügen.
Artikel 26
(Maßnahmen im Verteidigungs- und Militärsfall)
Alle Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten, in der Pflicht den interplanetaren Frieden und die Sicherheit zu wahren, erklären sich damit einverstanden, sich der Sternenflotte zur Verfügung zu stellen, und bei Aufruf des Föderationsrates Unterstützung und Einrichtungen bereitzustellen, wenn es die Bewahrung des interplanetaren Friedens und Sicherheit notwendig macht.
Artikel 27
(Immunität der Repräsentanten)
Die Repräsentanten der Mitglieder bleiben während ihrer Amtszeit oder ihrer Amtszeiten als Repräsentanten von jeglicher Strafverfolgung ausgeschlossen, die ihre Amtshandlungen betrifft.
Kapitel V
Der Präsident der Vereinigten Föderation der Planeten
Artikel 28
(Position des Präsidenten)
§ 1
Der Präsident der Vereinigten Föderation der Planeten ist der oberste Vorgesetzte der gemeinsamen exekutiven Gewalt der Föderation.
§ 2
Der Präsident hat das zweithöchste Amt der Föderation inne.
§ 3
Der Präsident ist gegenüber den Mitgliedern seiner Regierung und aller Mitglieder des Exekutivapparats der Föderation innerhalb dieser Verfassung weisungsbefugt.
§ 4
Der Föderationspräsident genießt die gleiche Immunität wie die Repräsentanten im Föderationsrat.
Artikel 29
(Aufgaben des Präsidenten)
§ 1
Der Präsident legt die Richtlinien der Politik der Föderationsregierung fest und ist hierin dem Föderationsrat und dem Obersten Föderationsgerichtshof rechenschaftspflichtig.
§ 2
Der Präsident legt dem Föderationsrat in regelmäßigem Abstand Berichte nach Art. 15 vor.
§ 3
Der Präsident ernennt und entlässt die Mitglieder seiner Regierung.
§ 4
Der Präsident vertritt die Vereinte Föderation der Planeten nach außen.
§ 5
Der Präsident ist Oberbefehlshaber aller Streitkräfte der Föderation, wenn der Föderationsrat den Kriegszustand festgestellt hat.
§ 6
Der Präsident befasst sich mit Aufträgen des Föderationsrats nach Art. 11, §3.
§ 7
Der Präsident übernimmt nach Selbstauflösung des Föderationsrats die schnellstmögliche Organisation von Neuwahlen; er überwacht gemeinsam mit dem Obersten Föderationsgerichtshof die regulären Ratswahlen.
Artikel 30
(Wahl des Präsidenten)
§ 1
Der Präsident wird unmittelbar von der Bevölkerung der Föderationsmitglieder und –Territorien gewählt.
§ 2
Wahlberechtigt zur Wahl des Präsidenten sind diejenigen Föderationsbürger, die nach den Gesetzen des Mitgliedssystems, dem sie angehören, am Wahltag volljährig sind. Föderationsbürger, die nicht als Bürger eines Mitgliedssystems geboren sind, sind wahlberechtigt, wenn sie am Wahltag 1/5 der durchschnittlichen Lebenserwartung für ihre Rasse vollendet haben.
§ 3Wählbar zum Föderationspräsidenten sind alle Föderationsbürger, die seit mindestens 15 Standardjahren Föderationsbürger sind, nach den Gesetzen ihres Heimatsystems oder ihrer Heimatkultur volljährig sind und am Wahltag keine rechtskräftigen Verurteilungen wegen staatsschädigender Vergehen (Hochverrat, Geheimnisverrat, Spionage etc.) erhalten haben.
Artikel 31
(Absetzung des Präsidenten)
§ 1
Der Präsident ist im Auftrag der Föderationsbevölkerung in seinem Amt und kann von deren Repräsentanten vor dem Ende seiner Legislaturperiode abgesetzt werden.
§ 2
Der Föderationsrat kann den Präsidenten mit einer Zweidrittelmehrheit (2/3) absetzen.
§ 3
Nach der Abstimmung werden, wenn der Föderationsrat den Präsidenten abgesetzt hat, dem Präsidenten sofort alle Kommandorechte entzogen. Der Vorsitzende des Obersten Föderationsgerichtshofes übernimmt in Kooperation mit dem Vorsitzenden des Föderationsrats die Präsidentschaft, bis ein neuer Präsident gewählt ist. Die Neuwahlen haben zeitnah zu erfolgen.
Artikel 32
(Bereitstellung von Truppen)
Die Föderationsmitglieder erklären sich bereit, ihre nicht-Sternenflotten-Truppen jedweder Art zum Wohle der Föderation einzusetzen und sie der Sternenflotte zur Verfügung zu stellen, falls diese sie zur Verteidigung der Föderation benötigt. Nach Möglichkeit werden die Truppen der Planeten zur Verteidigung ihrer Heimatplaneten eingesetzt.
Artikel 33
(Recht auf Selbstverteidigung)
Keiner dieser Artikel der Föderation soll das Recht auf einzelne oder zusammengeschlossene Selbstverteidigung gegen Attacken mit Waffengewalt gegen ein Mitglied der Vereinigten Föderation der Planeten behindern, solange bis die Truppen der Sternenflotte eingreifen können. Solche Selbstverteidigungsaktionen, die von den Mitgliedern der Vereinigten Föderation der Planeten ergriffen werden, müssen jedoch umgehend dem Föderationsrat gemeldet werden.
Kapitel VI:
Die Sternenflotte
Artikel 34
(Grundlegende Regelungen)
§ 1
Es wird eine Sternenflotte als verteidigende und das Weltall erforschende Macht der Vereinigten Föderation der Planeten eingerichtet. Sie soll bei Angriffen auf die Föderation durch Truppen, die von den Mitgliedern der Vereinigten Föderation der Planeten stammen, gemäß Artikel 32, unterstützt werden. Die Mitglieder errichten gemäß der Anordnung des Föderationsrats Rekrutierungs- und Trainingseinrichtungen sowie Fabriken zur Rüstung der Föderation gegen äußere Feinde.
§ 2
Die Operationen der Sternenflotte unterstehen der Kontrolle durch:
- Den Verteidigungs- und Erforschungsminister der Föderation und den Föderationspräsidenten. (direkte Kontrolle)
- sowie den Föderationsrat durch die Kontrolle der Aktivitäten der Föderationsregierung. (indirekte Kontrolle)
§ 3
Grundlegende Ausgaben für den Bau eines Sternenflottenhauptquartiers und zwei Sternenbasen sind durch diese Artikel der Föderation autorisiert, ebenso wie die Absicherung der Grenzen. Der Föderationsrat soll über den Neubau von Sternenbasen und anderen Einrichtungen nachdenken, sollte sie für die Bewahrung des intergalaktischen Friedens und der Sicherheit für notwendig erscheinen.
§ 4
Ebenfalls werden hier die Ausgaben für eine Sternenflottenakademie legitimiert, welche für die Schulung von Offizieren und Personal für die Pflichten der Sternenflotten übernimmt. Die Standards für dieses Training sollen vom militärischen Stab in Absprache mit dem Föderationsrat entschieden werden.
§ 5
Beschwerden gegen das Verhalten von Sternenflottenmitgliedern oder Sternenflottenrepräsentanten oder der Institution als solcher gegenüber Dritten werden vom Föderationsrat entgegengenommen und bearbeitet.
Artikel 35
(Aufgaben der Sternenflotte)
§ 1
Das Training der Offiziere und des Personals der Sternenflotte soll alle Bereiche der Wissenschaft und Technologie, entsprechend der militärischen Fähigkeiten der Sternenflotte, umfassen. Aus diesen Artikeln der Föderation geht hervor, dass die Sternenflotte zur Erforschung des bekannten und zur Kartographierung des unbekannten Raums genutzt werden soll, solange sie nicht für die Bewahrung des interplanetaren Friedens und der Sicherheit unabkömmlich ist.
§ 2
Der Föderationsrat und der Föderationspräsident sollen jederzeit über alle Aktivitäten im Bereich der Forschung und Kartographierung informiert werden.
Kapitel VII:
Interplanetare Wirtschaft und soziale Kooperation
Artikel 36
(Wirtschaft und soziale Kooperation)
Für die Schaffung der Bedingungen der Stabilität und das Wohlergehen, welche Grundlage für die friedlichen Beziehungen entlang der planetaren sozialen Systeme bilden, basierend auf dem Respekt gegenüber Prinzipien der gleichen Rechte und der Selbstbestimmung für alle intelligenten Lebensformen, soll die Vereinigte Föderation der Planeten folgendes fördern:
§ 1
Höhere Lebensstandards, volle Beschäftigung und Bedingungen für die soziale und wirtschaftliche Weiterentwicklung.
§ 2
Lösungen interplanetarer wirtschaftlicher und sozialer Beziehungsprobleme, genauso wie interplanetare kulturelle und erzieherische Kooperation.
§ 3
Generellen Respekt vor, und Einhaltung von den Rechten intelligenter Lebensformen und fundamentale Freiheiten ohne Unterscheidung bezüglich der Kultur, des Geschlecht, der Sprache oder der Religion.
Artikel 37
(Einhaltung der Ziele und Prinzipien)
Alle Mitglieder versprechen, ihre von der Föderation unabhängigen wirtschaftlichen, kulturellen, sozialen und gesellschaftlichen Aktivitäten der Einhaltung der Ziele wie in Artikel 36 definiert zu widmen.
Artikel 38
(Spezialisierte Behörden)
§ 1
Die Vielzahl spezialisierter Behörden, die durch das interplanetare Einverständnis eingerichtet und die weitreichende interplanetare Aufgabenbereiche, welche in ihren grundlegenden wirtschaftlichen, kulturellen, erzieherischen, gesundheitlichen und beziehungsmäßigen Bereichen definiert wurden, erfüllen, sollen mit der Vereinigten Föderation der Planeten zusammenarbeiten.
§ 2
Solche Behörden, welche mit der Vereinigten Föderation der Planeten in Verbindung gebracht wurden, sind als spezialisierte Behörden aufgeführt.
Kapitel VIII:
Erklärung bezüglich anarchischer Regionen
Artikel 39
(Allgemeine Bestimmungen bei der Übernahme der Verantwortung über anarchischer Regionen)
Mitglieder der Vereingten Föderation der Planeten, welche die Verantwortung der Administration von Regionen, deren intelligente Lebensformen noch nicht das volle Maß an Selbstverwaltung erreicht haben, auf sich genommen haben, müssen anerkennen, dass die Interessen der Bevölkerung einer dieser Regionen von größter Bedeutung sind. Sie sollen es als ein religiöses Vertrauen akzeptieren, die Verpflichtung zu bekommen, diese Regionen bis zum Äußersten innerhalb des Systems von interplanetarem Frieden und Sicherheit zu fördern, das Wohlbefinden der Bevölkerung eines solchen Gebiets zu garantieren, so wie es von diesen Artikeln der Föderation festgelegt wurde, und sich zu diesem Zweck an folgende Ziele halten:
§ 1
Zu versichern, mit gebührendem Respekt vor der Kultur der betreffenden Lebensformen, ihrer politischen, wirtschaftlichen und sozialen Weiterentwicklung, sie gerecht zu behandeln und sie vor Missbrauch zu schützen.
§ 2
Selbstverwaltung zu entwickeln, auf das politische Streben der intelligenten Lebensformen gebührende Rücksicht zu nehmen und sie in ihrer Entwicklung ihrer freien politischen Einrichtungen zu unterstützen, in Übereinstimmung mit den speziellen Gegebenheiten der Region und den dort lebenden intelligenten Wesen und ihren vielfältigen Stufen der Evolution.
§ 3
Den interplanetaren Frieden und die Sicherheit zu fördern und zu stärken.
§ 4
Konstruktive Maßnahmen der Entwicklung zu fördern, die Forschung anzuregen und miteinander zu kooperieren, sowie, wann und wo es auch immer als günstig erscheint, mit spezialisierten interplanetaren Gruppen einen Blick auf die praktische Leistung von sozialen, wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Absichten zu werfen, wie in diesem Artikel festgelegt wurde.
§ 5
Aus Informationsgründen regelmäßig dem Föderationsrat und der Föderationsregierung Bericht zu erstatten, und unter Berücksichtigung der Sicherheitsaspekten die statistischen, technischen, wirtschaftlichen, sozialen und erzieherischen Voraussetzungen für die Regionen zu beachten, für die die einzelnen Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten verantwortlich sind.
Artikel 39
(Respektvolle Behandlung für anarchische Gebiete)
Die Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten erklären sich des weiteren einverstanden, dass ihre Politik mit dem Respekt gegenüber den Regionen, die in diesem Kapitel behandelt werden, nicht weniger, als mit dem Respekt für ihre eigenen Ballungsgebieten behandelt werden, der auf dem Prinzip der guten Nachbarschaft gründen muss, in Berücksichtigung der Interessen und dem Wohlergehen des restlichen Territoriums der Vereinigten Föderation der Planeten in sozialen, wirtschaftlichen und kommerziellen Angelegenheiten.
Kapitel IX:
Der Höchste Föderationsgerichtshof
Artikel 40
(Definition und Handlungsrichtlinie)
Der Höchste Föderationsgerichtshof, im weiteren „Föderationsgerichtshof“, soll das prinzipielle gerichtliche Instrument innerhalb der Vereinigten Föderation der Planeten bilden. Er soll nach den Föderationsgesetzen, seiner eigenen Ablaufsordnung und den Regeln der Vereinigten Föderation der Planeten handeln.
Artikel 41
(Bestimmung der Unterstellung von Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern der Vereinigten Föderation der Planeten)
§ 1
Alle Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten, alle Bürger der Föderation sowie alle juristischen und natürlichen Personen, die der Föderation angehören sind ipso facto berechtigt, Parteien des Höchsten Föderationsgerichtshofes zu sein.
§ 2
Ein Sozialsystem oder eine natürliche oder juristische Person, welche kein Teil der Vereinigten Föderation der Planeten sind, kann eine Partei des Gesetzes des Interplanetaren Höchsten Gerichtshofs werden, wenn der Höchste Föderationsgerichtshof dies beschließt.
Artikel 42
(Allgemeine Rechtslage)
§ 1
Jedes Mitglied der Vereinigten Föderation der Planeten und jede andere Partei vor dem Föderationsgerichtshof ist verpflichtet, die Entscheidungen des Interplanetaren Höchsten Gerichtshofs zu akzeptieren. Für gerichtliche Prozesse und Abläufe gelten die Allgemeinen Bestimmungen in der Rechtgrundlage, sowie die vorliegenden Gesetze.
Artikel 43
(Verhandlungsort)
Der Föderationsgerichtshof kann an jedem Ort innerhalb der Vereinten Föderation der Planeten tagen. Die Parteien oder der Kläger sind berechtigt, einen Repräsentanten an diesen Ort zu entsenden oder selbst zu erscheinen und an der Verhandlung teilzunehmen. Der Verhandlungsort ist nach Möglichkeit so zu wählen, dass die Parteien oder der Kläger mit zumutbarem Aufwand die Möglichkeit haben, einen Repräsentanten zu entsenden oder selbst zu erscheinen.zu Parteien oder Kläger, die keine Möglichkeit haben, zum Verhandlungsort zu gelangen, sind auf Anfrage mit Mitteln der Föderation dorthin zu befördern.
Artikel 44
(Anrufung des Gerichtshofes)
§ 1
Die Regierung der Föderation oder der Föderationsrat dürfen den Föderationsgerichtshof um eine neutrale Meinung zu jedweden Fragen des Föderationsrechts bitten.
§ 2
Jede juristische oder natürliche Person und jedes Föderationsmitglied hat das Recht, den Föderationsgerichtshof um eine Entscheidung über mögliche Verletzungen dieser Verfassung, über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen, über die Verfassungsmäßigkeit von Handlungen von Föderationsrepräsentanten oder –institutionen und über mögliche Verletzungen der Grundrechte der Intelligenten Lebensformen ersuchen.
§ 3
Die Föderationsmitglieder haben das Recht, den Föderationsgerichtshof um Entscheidung in ihren interplanetaren Konflikten zu ersuchen.
§ 4
Bei Eingang einer Anrufung nach Art. 44, §2 hat der Föderationsgerichtshof die Anrufung auf ihre Gegenständlichkeit zu prüfen. Wird sie für gegenständlich befunden, wird die Anrufung vor dem Föderationsgerichtshof verhandelt. Wird sie für nicht gegenständlich befunden, wird sie nicht verhandelt (unter Vorbehalt der Revision nach §5).
§ 5
Wird eine Anrufung nach Art. 44, § 2 für nicht gegenständlich befunden, hat der Anrufende die Möglichkeit, die Revision der Anrufung durch eine andere Kammer des Föderationsgerichtshofs zu fordern. Diese hat wieder die Entscheidungsmöglichkeit aus Art. 44, §4, jedoch ist eine zweite Revision nicht möglich.
§ 6
Eine Revision einer Entscheidung des Föderationsgerichtshofs wird ebenso behandelt wie die Revision einer Entscheidung nach Art. 44, §5.
Artikel 46
(Untergeordnete Gerichte)
In Fällen, die ebenso in den Zuständigkeitsbereich von anderen Föderationsgerichten wie in die des Föderationsgerichthofs fallen, muss der Fall vor der Anrufung des Föderationsgerichtshofs von diesen Gerichtne verhandelt werden.
Kapitel X:
Verschiedene Vereinbarungen
Artikel 45
(Vereinbarungen)
§ 1
Jeder Vertrag und jede interplanetare Vereinbarung, die von einem Mitglied der Vereinigten Föderation der Planeten nach der Inkrafttretung dieser Artikel der Föderation eingegangen wird, soll so schnell wie möglich von der Föderationsregierung registriert und veröffentlicht werden.
§ 2
Die Föderationsmitglieder werden durch die Föderationsorgane nach außen vertreten und verzichten auf eigene Verträge und Vereinbarungen mit Mächten außerhalb der Föderation.
§ 3
Jeder Vertrag oder jede interplanetare Vereinbarung, die nicht in Übereinstimmung mit Paragraph 1 dieses Artikels registriert wurde, wird für ungültig erklärt.
Artikel 46
(Priorität der Artikel der Föderation)
Sollte es bei den Mitgliedern der Vereingten Föderation der Planeten zu Konflikten zwischen diesen Artikel der Föderation und ihren Pflichten gegenüber anderen interplanetaren Vereinbarungen kommen, so haben diese Artikel der Föderation immer höchste Priorität.
Artikel 47
(Priorität der Föderationsgerichte)
Die Prioritätsreihenfolge der Straf-, Verfassungs- und Zivilgerichte innerhalb der Föderation ist wie folgt, von der untersten Instanz beginnend:
- Lokale Gerichte
- Regionale Gerichte
- Kontinentale Gerichte (falls vorhanden)
- Planetare Gerichte
- Sektor- oder Stellargruppengerichte (falls vorhanden)
- Föderationsgerichte
- Der Höchste Föderationsgerichtshof
Kapitel XI:
Status von Nicht-Föderationsmitgliedern
Artikel 48
(Status „Diplomatische Beziehungen“)
Ein Sozialsystem, das nicht Mitglied der Föderation ist, wird als im Status „Diplomatische Beziehungen“ betrachtet, wenn mit ihm ein Nichtangriffspakt oder ein ähnliches Vertragswerk geschlossen wurde und Botschafter ausgetauscht wurden.
Artikel 49
(Status „Verbündeter“)
Als Verbündete werden alle Sozialsysteme betrachtet, mit denen ein Abkommen über militärische Hilfe im Verteidigungsfall geschlossen wurde. Darin sind die Bedingungen aus Artikel 48 enthalten.
Artikel 50
(Status „Protektorat“)
Der Föderationsrat kann ein Sozialsystem zum Protektorat erklären. Das bedeutet einseitigen militärischen Schutz und wirtschaftliche sowie technologische Unterstützung vonseiten der Föderation. Vornehmlich Systeme, die gerade die Warpschwelle überschritten haben und sich in der Phase der Einigung befinden, sollen zum Protektorat erklärt werden.
Kapitel XI:
Veränderung der Verfassung
Artikel 51
(Inkraftsetzung von Verbesserungsmaßnahmen der Artikel der Föderation)
Verbesserungen dieser Artikel der Föderation sollen für alle Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten in Kraft treten, wenn sie mit einer Zweidrittelmehrheit (2/3) der anwesenden und wählenden Mitglieder des Föderationsrats dafür gestimmt haben.
Artikel 52
(Veränderungen der Artikel der Föderation)
§ 1
Der Föderationsrat kann mit Zweidrittelmehrheit (2/3) die Verfassung der Föderation verändern, jedoch nur im Sinne der Grundrechte und Prinzipien der Föderation.
Kapitel XII:
Genehmigung und Unterzeichnung
Artikel 53
(Genehmigung und Unterzeichnung)
§ 1
Diese Artikel der Föderation sollen von den Regierungen, in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Vorgängen, durch ihre Unterschrift genehmigt werden.
§ 2
Die Genehmigung soll in der Anwesenheit der Regierung der Vereinten Nationen des Planeten Erde erfolgen, welche alle unterschriftsbevollmächtigten Regierungen über jede Unterzeichnung benachrichtigen soll.
§ 3
Diese Artikel der Föderation sollen voll in Kraft treten, wenn sie von den Regierungen der Planeten Terra, Tellar, Andor, Vulkan und Alpha Centauri genehmigt worden ist. Es soll ein Protokoll dieser Genehmigung von den Vereinten Nationen des Planeten Erde angefertigt werden, welches an alle unterschriftbevollmächtigten Regierungen geschickt werden soll.
§ 4
Die Regierungen, die diese Artikel der Föderation unterzeichnet haben, welche diese genehmigen, werdenab dem Datum der Unterschrift, nachdem sie in Kraft getreten sind, die Gründungsmitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten sein.
Artikel 54
(Schlussartikel)
Diese Artikel der Föderation, bei denen alle Texte aller Sprachen gleich und authentisch sind, sollen der Regierung der Vereinten Nationen des Planeten Erde nach der Inkrafttretung zur permanenten Archivierung übertragen werden. Zertifizierte Kopien davon sollen vom Höchsten Sekretariat an alle unterschriftsbevollmächtigten Sozialsysteme gesandt werden.
Die Vertreter der Regierung der Vereinigten Föderation der Planeten haben diese Artikel der Föderation unterzeichnet.
Babel im Jahr 2161, Sternzeit 0965.
(Gefolgt von den Seiten mit den Originalunterschriften der unterschriftsbevollmächtigten Regierungen).
-- verfasst durch: Benedikt Kühn Kontakt
-- angepasst für Mediawiki: Jonathan Michael Scott 09:56, 18. Dez 2005 (CET)
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