Verfassung der UFP: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 18. Dezember 2005, 08:56 Uhr
Die Präambel
„Wir, die Intelligenten Lebensformen der Vereinten Föderation der Planeten, haben uns entschlossen, gemeinsam und im gegenseitigen Vertrauen und Respekt der Geißel des Krieges, die über Jahrtausende unseren planetaren Völkern und der gesamten Galaxie unsägliches Leid zugefügt hat, entgegenzutreten. Wir haben uns entschlossen, die unbeschränkte Gültigkeit der Grundrechte der Intelligenten Lebensformen anzuerkennen und durchzusetzen, jede Verletzung dieser Rechte mit aller Macht zu bekämpfen, uns gemeinsam gegen jeden Feind und jedes Unheil zu verteidigen, gleich woher es drohe, und unsere Bemühungen um Frieden und Gerechtigkeit in der Galaxie zu vereinigen, auf dass alle Intelligenten Lebensformen in der Galaxie in Frieden, Gerechtigkeit und Würde leben und sich frei entwickeln mögen.“
Kapitel I:
Die Ziele und Prinzipien der Vereinigten Föderation der Planeten
Artikel 1
(Ziele der Vereinigten Föderation der Planeten)
Die Ziele der Vereinigten Föderation der Planeten sind:
§ 1
Den intergalaktischen Frieden und die Sicherheit zu wahren und zu garantieren. Zu diesem Zweck sind effektive und gemeinsame Maßnahmen zu treffen, um den Frieden vor Bedrohungen zu bewahren, die Unterdrückung von Akten der Aggression und die Anwendungen von Justiz und intergalaktischen Gesetzen, Schlichtungen oder Klärungen von interplanetaren Konflikten, welche zu einer Verletzung des Friedens führen könnten.
§ 2
Die Entwicklung von friedlichen Beziehungen zwischen Planeten, basierend auf dem Respekt vor den Prinzipien des gleichen Rechts und Selbstbestimmung von intelligenten Lebensformen und angemessener Maßnahmen, die den universellen Frieden wahren.
§ 3
Eine interplanetarische Kooperation zu schaffen, indem intergalaktische Probleme vom wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder humanitärem Charakter gelöst, der Respekt für die Rechte intelligenter Lebensformen gefördert und die fundamentalen Freiheiten für alle ohne Unterscheidung bezüglich der Kultur, des Geschlechts, der Lebensform oder des religiösen Glaubens gewährleistet werden.
§ 4
Ein Zentrum für das Ausgleichen der Handlungen aller sozialen Systeme und die Verwirklichung all dieser Vorsätze zu sein.
Artikel 2
(Handlungen der Vereinigten Föderation der Planeten und ihre Mitglieder in Übereinstimmung)
Die Vereinigte Föderation der Planeten und ihre Mitglieder sollen in Übereinstimmung mit den folgenden Prinzipien handeln:
§ 1
Die Vereinigte Föderation der Planeten basiert auf der souveränen Gleichheit all ihrer Mitglieder und darauf, allen die Rechte und den Nutzen, die aus der Mitgliedschaft resultieren, zu sichern.
§ 2
Die Autoritäten der Föderation sowie ihre Mitglieder sollen im guten Glauben die Verpflichtungen in Übereinstimmung mit diesen Artikeln der Föderation erfüllen.
§ 3
Alle Mitglieder werden sich von Inkraftsetzung dieser Verfassung an als ein staatliches Gebilde betrachten.
§ 4
In allen interplanetaren Beziehungen wird die Föderation von einer Gewaltandrohung oder vom Gebrauch militärischer Kräfte gegen die territoriale Integrität oder politische Unabhängigkeit eines planetaren sozialen Systems, oder von jeder Handlung, die in irgendeiner Art und Weise nicht den Richtlinien der Vereinigten Föderation der Planeten entspricht, absehen.
§ 5Alle Mitglieder sollen die Autoritäten der Vereinigten Föderation der Planeten bei ihren Handlungen, die mit den Richtlinien der Vereinigten Föderation der Planeten übereinstimmen, uneingeschränkt unterstützen und sollen nicht einem planetarischen sozialen System beistehen, gegen welches die Vereinigte Föderation der Planeten Präventiv- oder Gerichtsmaßnahmen unternimmt.
§ 6Die Vereinigte Föderation der Planeten soll sicherstellen, dass planetarische soziale Systeme, die nicht Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten sind, in Übereinstimmung mit diesen Prinzipien handeln, sollte es für die Gewährleistung des intergalaktischen Friedens und Sicherheit unbedingt erforderlich sein.
§ 7
Diese Artikel sollen die Vereinigte Föderation der Planeten nicht dazu autorisieren in Angelegenheiten, die im wesentlichen den innerpolitischen Rechtssprechungen eines planetaren sozialen Systems unterliegen, einzumischen, oder die Mitglieder unter Verwendung dieser Artikel der Föderation gefügig machen. Diese Prinzipien sollen aber nicht die Anwendung von vollstreckenden Maßnahmen des Kapitels IX unmöglich machen.
Kapitel II:
Die Mitgliedschaft
Artikel 3
(Deklaration der Gründungsmitglieder)
Die Gründungsmitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten sollen jene planetare soziale Systeme sein, die an der Konferenz im interplanetarischen Föderationsraum auf Babel teilgenommen oder die Erklärung der Vereinigten Föderation der Planeten vorab bei Sternzeit 0963 unterzeichnet haben, die diese Artikel der Föderation unterzeichnen und im Einklang mit Artikel 109 bestätigen.
Artikel 4
(Weitere planetare soziale Systeme)
§ 1
Die Mitgliedschaft in der Vereinigten Föderation der Planeten steht jedem weiteren friedlichen planetaren sozialen System offen, welches die hier aufgeführten Artikel der Föderation akzeptiert und, nach dem Urteil der Vereinigten Föderation der Planeten, fähig und bereit ist diese Verpflichtung zu tragen.
§ 2
Die Aufnahme eines solchen planetaren sozialen Systems in die Mitgliedschaft der Vereinigten Föderation der Planeten ist abhängig von der Entscheidung des Föderationsrats.
Artikel 5
(Außerkraftsetzung und Wiederherstellung von Rechten und Privilegien eines Mitglieds der Vereinigten Föderation der Planeten)
Der Föderationsrat kann die Rechte und Privilegien jedes Mitglieds der Vereinigten Föderation der Planeten außer Kraft setzen, das sich nach Urteil des Obersten Föderationsgerichtshofes gegen die Verfassung der Vereinten Föderation gestellt hat. Der Föderationsrat kann nach eigenem Ermessen diese Rechte und Privilegien wiederherstellen.
Artikel 6
(Missachtung der Vorschriften und Prinzipien)
Jedes Mitglied der Vereinigten Föderation der Planeten, das ständig die Vorschriften und Prinzipien der Vereinigten Föderation der Planeten, welche aus diesen Artikeln der Föderation hervorgehen, missachtet, kann vom Föderationsrat aus der Vereinigten Föderation der Planeten ausgeschlossen werden.
Kapitel III:
Organe der Vereinigten Föderation der Planeten
Artikel 7
(Arten der Organe und Nebenbehörden)
§ 1
Die grundlegenden Organe der Vereinigten Föderation der Planeten sind: Der Föderationsrat, die Föderationsregierung, der Oberste Föderationsgerichtshof, die Sternenflotte und der Entwicklungsrat.
§ 2
Nebenbehörden können von Zeit zu Zeit in Übereinstimmung mit diesen Artikeln der Föderation eingerichtet werden, wenn die erforderlich ist.
Artikel 8
(Gleichberechtigung)
Die Gleichberechtigung von Männern, Frauen und andersgeschlechtlichen Lebensformen wird in den gewählten Organen der Föderation nicht durch Quotenregelungen oder ähnliche Vorgehensweisen beeinflusst.
Kapitel IV:
Der Föderationsrat
Allgemeine Erklärung
§ 1
Der Föderationsrat ist die legislative, gesetzgebende Gewalt in der Vereinten Föderation der Planeten. Darüber hinaus unterstützt der Föderationsrat den Föderationspräsidenten und dessen Regierung in der Ausführung der Gesetze und Direktiven, die er vorgibt.
§2
Die Repräsentanten im Föderationsrat sind ausschließlich ihrem Gewissen rechenschaftspflichtig.
Artikel 9
(Anzahl der Repräsentanten in der Versammlung)
Der Föderationsrat soll aus vom Volk gewählten Repräsentanten aller Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten bestehen. Jedes Mitglied entsendet genau 1 (einen) Repräsentanten in den Föderationsrat.
Artikel 10
(Verändern, Abschaffen und Einführen von Gesetzen)
Der Föderationsrat ist das einzige Organ der Vereinten Föderation der Planeten, das Gesetze der Vereinten Föderation der Planeten ändern, abschaffen, neu einführen oder in anderer Weise Einfluss auf den Wortlaut der als Föderationsgesetze definierten Dokumente Einfluss nehmen kann.
Artikel 11
(Möglichkeiten des Föderationsrats)
§ 1
Der Föderationsrat kann auf Bitte des Föderationspräsidenten bzw. der Föderationsregierung oder auf Antrag eines Mitglieds Entscheidungen zu allen Angelegenheiten der Föderation, gleich auf welchem Gebiet, treffen oder zu diesen Angelegenheiten Stellung nehmen, in dem er eine Resolution verabschiedet.
§ 2
Der Föderationsrat hat die Aufgabe, der Föderationsregierung und dem Präsidenten in jeder Angelegenheit, die diese nicht allein entscheiden dürfen, Direktiven zu erteilen. Dies betrifft, ist aber nicht beschränkt auf, die Politik im Verteidigungsfall, die Position der Föderation in Streitigkeiten zwischen Drittmächten sowie die Unterzeichnung von Staatsverträgen.
§ 3
Der Föderationsrat hat die Möglichkeit, den Präsidenten und seine Regierung damit zu beauftragen, sich mit einer Angelegenheit eigenverantwortlich zu befassen. Der Rat kann dem Präsidenten hierzu alle Mittel der Föderation zweckgebunden und zeitlich beschränkt zuweisen.
Artikel 12
(Nichteinflussnahme in die rechtmäßige Ausführung von Gesetzen und Direktiven)
Der Föderationsrat soll nicht aktiv in die Ausführung der Föderationsgesetze und seiner Direktiven durch die Föderationsregierung und ihren Präsidenten eingreifen, sofern diese Ausführung unter Beachtung der Grundrechte der Intelligenten Lebensformen und der Gesetze der Vereinten Föderation der Planeten stattfindet.
Artikel 13
(Ziele des Föderationsrats)
§ 1
Der Föderationsrat hat das Ziel, in all seinen Aktivitäten die Ziele, Grundrechte und Prinzipien der Vereinten Föderation der Planeten zu stärken und zu unterstützen.
§ 2
Der Föderationsrat ist in all seinen Aktivitäten an die Gesetze der Föderation und ihre Grundrechte gebunden.
Artikel 14
(Absetzung des Präsidenten)
Der Föderationsrat kann den Präsidenten mit einer Zweidrittelmehrheit vor dem Ende seiner Amtszeit aus dem Amt entfernen. Dazu muss der Rat feststellen, dass der Präsident in Tätigkeit oder Untätigkeit seine Pflicht massiv verletzt, die Verfassung missachtet oder wissentlich oder grob fahrlässig der Föderation geschadet hat.
Artikel 15
(Erhalt von regelmäßigen Berichten)
§ 1
Der Föderationsrat erhält in regelmäßigem Abstand vom Föderationspräsidenten Berichte über jegliche innen- und außenpolitischen Angelegenheiten der Föderation sowie über wichtige innere Angelegenheiten der Mitglieder. Diese Berichte legt der Präsident nach Möglichkeit persönlich vor.
§ 2
Der Föderationsrat soll auch von den anderen Organen der Vereinigten Föderation der Planeten in regelmäßigen Zeitabständen Berichte empfangen und erhalten, um eine Übereinstimmung der Höchsten Versammlung und des Organs zu erhalten.
Artikel 16
(Verwaltung des Budgets)
§ 1
Der Föderationsrat soll das Budget der Vereinigten Föderation der Planeten verwalten.
§ 2
Die Unkosten und sonstigen Aufwände der Föderation werden von allen Mitgliedern je nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit getragen.
§ 3
Der Föderationsrat soll alle finanziellen und budgetmäßigen Einigungen mithilfe eines spezialisierten Ausschusses treffen und soll die Finanzvorschläge eines solchen Ausschusses prüfen.
§ 4
Alle Budgets und Unkosten der Vereinigten Föderation der Planeten sollen in gleichen interplanetarischen Krediteinheiten gemacht und gezahlt werden. Der gemeinschaftliche interplanetare Kredit soll das offizielle Zahlungsmittel im vertraglich festgelegten Territorium der Vereinigten Föderation der Planeten sein.
Artikel 17
(Festlegung der Stimmverteilung)
§ 1
Jedes Mitglied des Föderationsrats hat nur eine (1) Stimme.
§ 2
Entscheidungen des Föderationsrats können nur bei einer einfachen Mehrheit (50%) der anwesenden und wählenden Mitglieder getroffen werden.
§ 3
Entscheidungen über Kriegserklärungen, die Feststellung des Kriegszustands, die Aufnahme neuer Mitglieder, die Beauftragung des Präsidenten mit der eigenverantwortlichen Behebung einer Situation nach Art. 11, §3 und die Auflösung des Föderationsrats sowie weitere wichtige Angelegenheiten der Föderation können nur mit Zweidrittelmehrheit (2/3) der anwesenden und wählenden Mitglieder getroffen werden.
Artikel 18
(Entzug des Stimmrechts bei Verschuldung; 2284 gestrichen)
--- GESTRICHEN ---
Artikel 19
(Einberufung von Sitzungen)
§ 1
Der Föderationsrat soll in regelmäßigen Abständen Sitzungen abhalten. Er darf auch Sitzungen bei besonderen Gelegenheiten einberufen, wenn dies notwendig ist.
§ 2
Der Föderationsrat soll so organisiert sein, dass seine Funktion ohne Unterbrechungen gewährleistet ist. Die Mitglieder des Rates haben dafür Sorge zu tragen, dass sie innerhalb von einem Standardtag (24 Standardstunden) am Sitzungsort des Föderationsrats zur Verfügung stehen können oder aber über Subraum erreichbar sind. Ausnahmen von dieser Regelung gewährt der Vorsitzende des Föderationsrats.
§ 3
Der Föderationsrat hält seine Sitzungen im Föderationsterritorium San Francisco auf dem Planeten Erde ab. Das Föderationsterritorium San Francisco (FTSF) wird auch als Sitz der Föderation bezeichnet.
§ 4
Der Föderationsrat darf Sitzungen auch an anderen Orten, als dem Sitz der Vereinigten Föderation der Planeten abhalten, vorausgesetzt sein Urteilsvermögen wird dadurch nicht beeinträchtigt.
Artikel 20
(Bestimmung eigener Regeln und Handlungsabläufen)
Der Föderationsrat soll seine eigenen Regelungen und Handlungsabläufe einhalten, es sei denn, der Rat kann seine Prozeduren nicht mit diesen Artikeln der Föderation in Übereinstimmung bringen. Er soll seinen Vorsitzenden für jede Legislaturperiode wählen.
Artikel 21
(Einrichtung untergeordneter Behörden und Organe)
Der Föderationsrat darf untergeordnete Behörden und Organe einrichten, wenn es für die korrekte Funktion des Rats notwendig erscheint.
Artikel 23
(Allgemeine Bestimmungen bei Ratswahlen)
Allgemeine Erklärung:
Dieser Artikel nennt Richtlinien für die Wahlen der Repräsentanten in den Mitgliedssystemen. Diese sind verbindlich; genauere Bestimmungen für die Einzelwahlen sind in den Wahlgesetzen der Mitgliedssysteme enthalten.
§ 1
Zur Wahl eines Föderationsratsrepräsentanten sind alle Bürger des wählenden Mitgliedssystems stimmberechtigt, die am Wahltag nach den Gesetzen des Mitgliedssystems volljährig sind.
§ 2
Wählbar für das Amt des Föderationsratsrepräsentanten sind alle Bürger der Vereinten Föderation der Planeten, die am Wahltag nach den Gesetzen des wählenden Mitgliedssystems volljährig sind.
§ 3
Die Wahlen finden gleich, frei und geheim statt.
Artikel 24
(Einverständnis der Mitglieder)
Die Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten sind mit den Entscheidungen des Föderationsrats einverstanden und bereit sie zu akzeptieren und zu tragen, wenn diese mit diesen Artikeln der Föderation in Übereinstimmung stehen.
Artikel 25
(Aufrüstung)
Für die dem Verteidigungs- und Forschungsauftrag der Sternenflotte entsprechende Aufrüstung ist der Föderationsrat berechtigt, über die Ressourcen der Mitgliedsplaneten in gerechter Weise zu verfügen.
Artikel 26
(Maßnahmen im Verteidigungs- und Militärsfall)
Alle Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten, in der Pflicht den interplanetaren Frieden und die Sicherheit zu wahren, erklären sich damit einverstanden, sich der Sternenflotte zur Verfügung zu stellen, und bei Aufruf des Föderationsrates Unterstützung und Einrichtungen bereitzustellen, wenn es die Bewahrung des interplanetaren Friedens und Sicherheit notwendig macht.
Artikel 27
(Immunität der Repräsentanten)
Die Repräsentanten der Mitglieder bleiben während ihrer Amtszeit oder ihrer Amtszeiten als Repräsentanten von jeglicher Strafverfolgung ausgeschlossen, die ihre Amtshandlungen betrifft.
-- verfasst durch: Benedikt Kühn Kontakt
-- angepasst für Mediawiki: Jonathan Michael Scott 09:56, 18. Dez 2005 (CET)
Links
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